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    11 days ago

    Die drei ersten Plätze, die im Artikel erwähnt werden (Schwarz, Kühne, Würth) sind alle über 85Jahre und werden zusammen mit Ihrem Unternehmensvermögen genannt. Alle drei haben dieses in eine Stiftung ausgelagert, die das Stiftungsvermögen in Deutschland einem Allgemeines Zweck zugeordnet ist (Auch bei dessen Auflösung). Kühne vermacht sein Vermögen im Fall seines Todes voraussichtlich der der Stiftung.

    Bei zweien wird sich der persönliche Ertrag aus dem Managergehalt und Kapitalertrag (Komanditbeteiligung) zusammensetzen. Bei Kühne wahrscheinlich auch durch Aktienbeteiligung am Familienunternehmen.

    Deine Rechnung müsste sich auf das private Vermögen beziehen. Der Rest steht bereits dem Stiftungszweck zu Verfügung oder wieder reinvestiert.

    Es stimmt dennoch, der Unternehmenslenker und Stiftungsvorstand hat Macht über das/die Unternehmen un dessen Vermögen. Somit auch politischen Einfluss der durch die Unternehmensgröße oder Abhängigkeiten zum Stiftungszweck entsteht. Ab einer bestimmten Größe wäre ein Mitbestimmungsrecht der Betroffenen (z.B. Belegschaft) notwendig. Eine Machtkonzentration z.B. aller drei oder mehr Unternehmen und Stiftungen bei einem gewählten Ministerpräsident, Landtag oder Behörde ist jedoch nicht zielführend. Wer sollte diese besitzen?

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        10 days ago

        Richtig. Das Kapital wird jedoch auch einem Stiftungszweck zu Verfügung gestellt und nicht direkt dem Gründer oder Erben. Wäre es besser bei Erbschaft die Stiftung zu belasten oder das/die Unternehmen zu verstaatlichen/verkaufen? Ich sehe es als Aufgabe eines Unternehmers oder ggf. Gründers seine Nachfolge zu Lebzeiten zu regeln. Wer wem einen Job verschafft ist ein anderes Thema. Welche Vergütung Stiftungsvorständen gezahlt wird, könnte man wahrscheinlich konkreter Regeln. Z.B. Wahl zwischen ehrenamtlich oder zwingend nach TVöD, wie scheinbar bei kleineren Stiftungen üblich. Allerdings, sind diese Vergütung auch wieder zu versteuerndes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit.