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Cake day: October 29th, 2024

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  • Du kannst dir das TPM stark vereinfacht wie einen Passwortmanager für Schlüssel vorstellen. Die Konfiguration des Systemstarts wird auch als Schlüssel gespeichert (PCRs nennen sich die Register dafür). Damit kann dann überprüft werden, ob das Gerät ordnungsgemäß gestartet ist und Zugriff auf andere Schlüssel gewährt werden darf.

    Wird z.B. bei BitLocker (größtenteils zusätzlich zu einem Passwort) eingesetzt. Damit kommst du dann nicht an Daten, wenn du nur das Passwort und die Festplatte hast oder sich der Startvorgang aufgrund eines Angriffs auf das System verändert hat. Vorteile wären:

    • Zusätzlicher Schutz zu Passwort
    • oder kein Passwort merken notwendig
    • Schlüssel war nie auf der Festplatte und konnte / kann nicht abgegriffen werden
    • Schutz, ohne dass der User das in seinem Alltag merkt (bei Verschlüsselung wie BitLocker und LUKS2 merkt man es nicht und es wird auch als “Schutz” für die Lizenz von Microsoft Produkten wie Office verwendet)

    Nur bei technischen Defekten brauchst du dringend Backups bzw. einen weiteren Schlüssel für die verwendete Verschlüsselung, aber die sollten ja sowieso immer da sein…








  • Detaillierter, aber die Gewichtung der Gründe haben sie umgedreht.

    Urteil:

    Demgegenüber sind auf Seiten der Beschwerdeführerinnen ihr erheblicher organisatorischer Aufwand sowie der ihnen drohende Reputationsverlust zu berücksichtigen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen insbesondere die drohenden massenhaften und irreversiblen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kundinnen und Kunden, […]

    heise:

    Besonders schwer wiegen laut dem Bundesverfassungsgericht die drohenden massenhaften und nicht mehr revidierbaren Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kunden.

    lto:

    Grund für die einstweilige Anordnung ist insbesondere ein drohender irreversibler Reputationsverlust, den das BVerfG auf Seiten der Beschwerdeführer sieht.


  • Ist aber tatsächlich nur die Auffassung der Journalisten. Während im Urteil als erstes der Reputationsschaden und Aufwand für’s Unternehmen genannt wird, finde ich das absolut verständlich. Die Beschwerde kommt von “Konzernunternehmen eines Telekommunikations- diensteanbieters”, die zu erwartenden Schäden wurden halt als Grund angeführt und daher als erstes berücksichtigt.

    Im Urteil steht aber:

    Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen insbesondere die drohenden massenhaften und irreversiblen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kundinnen und Kunden […]

    Das “insbesondere” wurde in der Berichterstattung also einfach mal vertauscht