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    5 days ago

    Die laufen so weit an der echten Welt vorbei.

    Edit:

    Ziel ist es, den Nachwuchs im Internet vor nicht altersgerechten Inhalten wie Pornos, Gewalt, Hass, Hetze und Falschinformationen zu bewahren.

    Dann geben sie ihnen am besten keinen Zugang zum Internet.

    Die Landesmedienanstalten können künftig zudem Finanzdienstleistern und Systembetreibern den Zahlungsverkehr mit Anbietern auch im Ausland untersagen. So wird es den Medienwächtern etwa möglich, über Banken Bezahlvorgänge der Nutzer von Erotik-Portalen per Kreditkarte auszusetzen. Ein Vorgehen gegen die Inhalteanbieter selbst ist zuvor nicht erforderlich. Die Kontrolleure müssen unzulässige Angebote bei den Zahlungsdienstleistern nur namentlich benennen.

    Wüsste ja nicht, wie das irgendwie missbräuchlich verwendet werden könnte. /s

    • plyth@feddit.org
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      5 days ago

      Viel Glück, wenn die KJM OpenBSD als üblich einstuft. Dann warten 2 Millionen Euro Strafe auf die Anbieter. Zumindest deutsche Mirrors wirds dann nicht geben.

      § 12 Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen

      (1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicher- weise genutzt werden im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entspre- chende Jugendschutzvorrichtung verfügen. Passt ein Dritter die vom Anbieter des Betriebssystems bereitgestellte Jugendschutzvorrichtung an, besteht die Pflicht aus Satz 1 insoweit bei diesem Dritten.

      § 16 Zuständigkeit der KJM

      Unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwil- ligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 ist die KJM insbesondere zuständig für

      1. die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise ge- nutzten Betriebssysteme nach § 12 Abs. 1 Satz 1

      Kommission für Jugendmedienschutz https://de.wikipedia.org/wiki/Kommission_für_Jugendmedienschutz

      § 24 Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig

      11. als Anbieter eines Betriebssystems ein Betriebssystem bereitstellt, das entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 über keine den Vorgaben des § 12 entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügt,

      Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

      https://www.ministerpraesident.sachsen.de/ministerpraesident/TOP-10-Sechster-Medienaenderungsstaatsvertrag.pdf

      • plyth@feddit.org
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        5 days ago

        Wikipedia:

        Die KJM ist ein Kollegialorgan ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist keine Behörde und kann wegen ihrer Entscheidungen von Anbietern oder Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nicht selbst verklagt werden.[1] Sie ist im Rechtsstreit auch nicht beiladungsfähig.

        Da kann man für OpenBSD nur hoffen.