Wer als Händler mit Rabatten wirbt, muss rechtliche Spielregeln einhalten. Der BGH hat nun betont, dass Verbraucher klar erkennen müssen, ob ein Produkt die vergangenen 30 Tage nicht schon ähnlich billig war.
Wer als Händler mit Rabatten wirbt, muss rechtliche Spielregeln einhalten. Der BGH hat nun betont, dass Verbraucher klar erkennen müssen, ob ein Produkt die vergangenen 30 Tage nicht schon ähnlich billig war.
Hat Netto halt verkackt und vergessen “UVP” danebenzuschreiben. Dank FDP in der Regierung wurde die EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz (bei Rabatten den niedrigsten Preis der vegangenen 30 Tage dazuzuschreiben) mit so einem widerlichen Freifahrtsschein ausgestattet.
Hier mal zum Vergleich: Amazon (🤮) DE und FR:
https://www.amazon.de/dp/B08P32QNX7
https://www.amazon.fr/dp/B08P32QNX7
(Beliebiger Schrottartikel, nur als Beispiel dienend)